Zeitzuschläge
Zeitzuschläge nach § 8 TV-L
Für die geleisteten Sonderformen der Arbeit werden ZeitÂzuschläge neben dem individuellen Stundenentgelt gezahlt. Diese Zeitzuschläge werden für die tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde gewährt.
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Sie betragen je Stunde:
-  für Überstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9Â 30 v. H.
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,
-  für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v. H.,
-  für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
- Â bei Feiertagsarbeit inkl. 24. und 31. Dezember
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
-  für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
- Â Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
- soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim ZusammenÂtreffen von Zeitzuschlägen nach Buchstabe c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
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