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Arbeitsschutz

 

Um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten gibt es verschiedene Instrumente des Arbeitsschutzes. Die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aber auch die Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten ist das langfristige Ziel des Arbeitsschutzes.

 

Dem Arbeitsschutz kommt also eine zentrale Rolle zu, deshalb richten sich die Arbeitsschutzbestrebungen an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Behörde/Betriebes nicht nur an den Arbeitgeber.

Das Arbeitsschutzgesetz fasst die Grundsätze des Arbeitsschutzes wie folgt zusammen:

  1. Bekämpfung der Gefahren an der Quelle.
  2. Gefährdung von Gesundheit und Leben ist zu vermeiden und die verbleibende
    Gefährdung so gering wie möglich zu halten
  3. Die Maßnahmen sind dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene anzupassen.
  4. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personen sind zu berücksichtigen.
  5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  6. Sachgerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, sonstigeArbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse bei der Planung

von Maßnahmen.

Arbeitschutzvorschriften im Vollzugsdienst sind u.a.:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe
  • Bildschirmarbeitsplatzverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Unfallverhütungsvorschrift

Zur Vermeidung von Gefahren bei der täglichen Arbeit ist eine Schulung im Umgang mit den Herausforderungen am Arbeitsplatz unverzichtbar.

Sicherheits-, Deeskalations-, Konfliktbewältigungstraining

  • Dienst- und Betriebssport
  • Stressmanagement
  • Eingliederungsmanagement nach längerer Krankheit
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeitmodelle.

Die grundsätzliche Verantwortung für die Umsetzung und Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber. Er hat alle Maßnahmen eigenverantwortlich zu planen und durchzuführen, um die Beschäftigten vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Beschäftigten und ihrer Vertretungen zu beachten. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber durch Delegation, einzelne ihm obliegende Pflichten auf geeignete Führungskräfte oder Funktionsträger übertragen. Jedoch ist er weiterhin verpflichtet, das Handeln oder Unterlassen seiner Beschäftigten zu beaufsichtigen.

Um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sichern und zu fördern, sind unterschiedliche Akteure beteiligt. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind klar verteilt:

  • Staatliche Arbeitsschutzverwaltung:
    Überwachung und Beratung
  • Berufsgenossenschaften:
    Maßnahmen der Prävention zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Arbeitgeber, Beschäftigte und ihre Verbände:
    Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes
  • Betriebliche und außerbetriebliche Arbeitsschutzexpertinnen und -experten:
    Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten im Arbeitsschutz
  • Kommunale Behörden:
    Überprüfen z.B. Chemikalien im Einzelhandel
  • Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen wie z.B. Krankenkassen:
    Verbesserung der Prävention.
  • Gefährdungsbeurteilung

Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, müssen Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt werden, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Die Unterweisung ist ein zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können, aufzuzeigen. Ziel ist es, dass die Beschäftigten sich aus Überzeugung Gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.

Grundlage der Unterweisung ist der Paragraph 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes.

Neben der grundsätzlichen Regelung der Unterweisung im Arbeitsschutzgesetz gibt es eine Reihe von konkretisierenden Vorschriften und Regeln zu den Themen Unterweisung und Betriebsanweisung.

Beispiele:

 

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Zur Unterstützung hat der Arbeitgeber nach Maßgabe desArbeitssicherheitsgesetzes, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, unter anderem bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten. Ein wichtiges Element in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist darüber hinaus der

Arbeitsschutzausschuss.

Grundlage ist der Artikel 7 der Europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz, der in Deutschland durch das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - umgesetzt wird.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind gemäß

§ 2 bzw. § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes schriftlich zu bestellen. Bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung kann der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Verantwortliche interne bzw. externe Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste beauftragen, die ihn bei der Organisation und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen.


Die Unfallversicherungsträger konkretisieren das Arbeitssicherheitsgesetz durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese Unfallverhütungsvorschrift beschreibt, welche Anforderungen an die Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte gestellt werden. Sie bestimmt deren Mindesteinsatzzeiten im Betrieb in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und der Betriebsart.

Der Unternehmer eines Kleinbetriebes hat die Wahlmöglichkeit zwischen der so genannten Regelbetreuung und einem alternativen Betreuungskonzept, das als Unternehmermodell bekannt geworden ist.

Arbeitsschutzausschuss

Ein wichtiges Element in der Arbeitsschutzorganisation ist der Arbeitsschutzausschuss. Bei mehr als 20 Beschäftigten tritt er mindestens einmal vierteljährlich zusammen und berät über die Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person, zwei Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten.
Der Ausschuss soll eine Drehscheibe für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sein. Er kann dazu genutzt werden,

  • die Gefährdungsbeurteilung zu lenken
  • Betriebs- und praxisnahe Maßnahmen zu beschließen
  • das Unfallgeschehen zu erörtern
  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufzubereiten

Der Arbeitsschutzausschuss ist für den Arbeitgeber ein wichtiges Forum, damit er seinen Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz nachkommen kann. Mit dieser Kommunikationsplattform kann die Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne eines permanenten und dynamischen Prozesses initiiert und kontrolliert werden.

Medizinischer Arbeitsschutz

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Baustein eines präventiven Arbeitsschutzsystems, um arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu vermeiden. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Mit ihr sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen, etwa Muskel-Skelett-Erkrankungen, angestoßen werden.

Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen. Die Überprüfung der Funktion der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist Bestandteil jeder Betriebsbesichtigung durch die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Ihre Ansprechpartner vor Ort – die Bezirksregierungen

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Tel.: (02931) 82-0
Fax: (02931) 822520

mit Außenstellen in Arnsberg, Dortmund und Siegen

Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 13-15
32756 Detmold
Tel.: (05231) 71-0
Fax: (05231) 711295

Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel.: (0211) 475-0
Fax: (0211) 4752671

mit Außenstellen in Essen und Mönchengladbach

Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Tel.: (0221) 147-0
Fax: (0221) 1473185

mit Außenstellen in Aachen und Köln

Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
48143 Münster
Tel.: (0251) 411-0
Fax: (0251) 4112525

mit Außenstellen in Coesfeld und Herten

Grundlagen für Beschäftigte und Arbeitgeber

Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Unfälle am Arbeitsplatz sind immer noch häufig auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen oder Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Die Arbeitsstättenverordnung enthält zugleich Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Die Regelungen zum Nichtraucherschutz fallen in Deutschland in unterschiedliche Rechtsbereiche. Den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Gefährdungen durch Passivrauchen regelt bundesweit die Arbeitsstättenverordnung in Paragraph 5 „Nichtraucherschutz". Danach hat der Arbeitgeber die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen für nichtrauchende Beschäftigte zu treffen und - soweit erforderlich - ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Die Verordnung gilt für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, umfasst jedoch nicht den Schutz dritter Personen, z.B. von Kunden oder Gästen.

Gesundheit schützen beim Heben und Tragen

In der Arbeitswelt gibt es immer noch zahllose Vorgänge, bei denen Menschen schwere Lasten von Hand bewegen. Schweres Heben und Tragen birgt immer die Gefahr, dass die Gesundheit, vor allem der Lendenwirbelsäule, geschädigt wird. Die Folgen sind bekannt. Von 100 Beschäftigten leiden 30 unter Rückenschmerzen. Und Rückenbeschwerden, verursacht durch Heben und Tragen, sind immer noch die häufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Durch günstiges Gestalten der Arbeitsabläufe lassen sich nicht nur Fehl- und Krankenzeiten verringern, sondern Leistungsfähigkeit und Motivation der Beschäftigten stärken.

Gesünder Arbeiten am Bildschirm

Mehr als 20 Millionen Erwerbstätige haben heute in Deutschland an ihrem Arbeitsplatz mit Computern zu tun. Wenn die Arbeitsbedingungen an Computerarbeitsplätzen nicht den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, entstehen unnötige Belastungen für die Beschäftigten sowie vermeidbare Kosten für Unternehmen und Volkswirtschaft. Das Landesprogramm „Gesund am Bildschirm", mit Schnelltest und praxisnahen Informationen, unterstützt bei der optimalen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Arbeitsschutz im Justizvollzugsdienst

Welche Vorschriften des Arbeitsschutzes müssen im Vollzugsdienst u.a. beachtet werden:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Bildschirmarbeitsplatzverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe
  • Gefahrstoffverordnung

Unfallverhütungsvorschrift

Wer bei der Justiz beschäftigt ist, macht einen wertvollen und harten Job.

Der Arbeitsalltag bringt eine Vielzahl von Gesundheitsrisiken mit,

wie z.B.

  • Gewalt gegen Vollzugsbeamte o.a.
  • Dienstunfälle wegen gefahrgeneigter Tätigkeit
  • Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparates, wie Rückenbeschwerden
  • Atemwegserkrankungen, Kopfschmerzen, Kreislaufbeschwerden wegen
  • unzureichendem Schutz im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Schlafstörungen durch Schicht- und Wechselschicht
  • Psychische Belastungen
  • Burn Out, Depressionen

7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung:

  1.  Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2.  Gefährdungen ermitteln
  3.  Gefährdungen beurteilen
  4.  Maßnahmen festlegen
  5.  Maßnahmen durchführen
  6.  Wirksamkeit prüfen
  7.  Gefährdungsbeurteilungen fortschreiben (Dokumentation)

Gefahren vermeiden und sich und seine Gesundheit bei seiner täglichen Arbeit schützen, kann nur wer im Umgang mit den Gefahren in seinem Arbeitsbereich geschult wird

 

Die Beschäftigten müssen durch Unterweisungen an Ihrem Arbeitsplatz über Gefahren und deren Vermeidung aufgeklärt werden.

  • Sicherheits- und Deeskalationstraining zum souveränen Umgang mit Gefahrensituationen
  • Dienstsport zur Gesunderhaltung
  • Stressmanagment
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Tritt trotz aller Vorkehrungen, ein Arbeitsunfall oder eine beruflich bedingte Erkrankung ein, sind alle Beschäftigten bei ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger, der Unfallkasse oder derBerufsgenossenschaft, abgesichert.Für Beamte ist der Dienstherr im Rahmen der Beamtenversorgung und der Unfallfürsorgeleistungen, zuständig.

Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu melden ( Dokumentation im Verbandsbuch). Sofern eine beruflich bedingte Krankheit auftritt, wenden Sie sich anIhren Unfallversicherungsträger oder Ihren Dienstherrn.Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Personalrat, Ihre Sicherheitsfachkraft, die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder IhrenUnfallversicherungsträger.

Weitere Informationen finden Sie unter:

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Institut für Arbeitsschutz