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Arbeitszeit

Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ist die Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.

Dies schließt Bereitschaftsdienste ein. Das deutsche Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG).

Danach fallen, wenn betrieblich nichts anderes üblich ist, Waschen und Umkleiden vor und nach der Arbeit, auch wenn sie im Betrieb erledigt werden, nicht unter den Begriff der Arbeitszeit.

Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise ein Arbeitsvertrag, der direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitsentgeltes hat.

Im Tarifbereich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Ländern tarifvertraglich vereinbart.

Eine Änderung bedarf einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

In den Ländern gibt es so genannte Schonbereiche, in denen eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden weiterhin gilt. Das sind z.B. Bereiche mit Wechselschicht und Schichtarbeit.