Dienstreisezeit
Ob Zeiten der Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Zielort der Dienstreise als Arbeitszeit zählen und entsprechend vergütet werden, wird durch § 6 Abs. 11TV-L bestimmt.
Nach diesen Vorschriften gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort als entgeltpflichtige Arbeitszeit. Damit der Beschäftigte an Dienstreisetagen jedoch keine Entgelteinbußen erleidet, haben die Tarifparteien im TV-L geregelt, dass für solche Reisetage mindestens die vereinbarte dienstplanmäßige Arbeitszeit vergütet wird, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Somit wird sichergestellt, dass dem Beschäftigten mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am auswärtigen Geschäftsort weniger gearbeitet wird.