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Mitbestimmung

Mitbestimmung soll Arbeitnehmern Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen ermöglichen. Das betrifft einerseits die Ordnung des Betriebs, die Arbeitsbedingungen und den Umgang mit dem Personal sowie wirtschaftliche Entscheidungen über die Entwicklung und Zukunft des Unternehmens und der Arbeitsplätze.

 

In demokratischen Wahlverfahren bestimmen die Beschäftigten ihre Vertreter, die ihre Interessen gegenüber der Dienststellenleitung im Personalrat, wahrnehmen.
Die Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung der Personalvertretung an Entscheidungen der Dienststellenleitung. Eine Maßnahme, die dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt, kann vom Dienststellenleiter nur dann durchgeführt werden, wenn der Personalrat zugestimmt hat. Nach den Personalvertretungsgesetz werden Fälle der vollen Mitbestimmung und der eingeschränkten Mitbestimmung unterschieden. In den Fällen der vollen Mitbestimmung ergeht nach Erschöpfung des Instanzenzugs des Mitbestimmungsverfahrens (in der Regel: örtliche Personalrat-Dienststelle, Bezirkspersonalrat-Mittelbehörde, Hauptpersonalrat-Ministerium) eine Entscheidung der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie setzt sich aus je drei Beisitzern der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Personalvertretung sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung spricht die Einigungsstelle eine Empfehlung aus. Mitbestimmungstatbestände sind personelle Maßnahmen, soziale Angelegenheiten und personalbezogene innerdienstliche Angelegenheiten, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen