Rahmenarbeitszeit
Eine Rahmenarbeitszeit kann nur durch eine Dienstvereinbarung eingeführt werden
Es besteht gemäß § 6 Abs. 7 TVöD / TV-L die Möglichkeit, zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden einzurichten.