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Zulagen

Bei den im TV-L vorgesehenen Zulagen zum Tabellenentgelt handelt es sich um Sonderzahlungen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Ausgleich besonderer UmstĂ€nde oder Belastungen gewĂ€hrt werden. So sind zum Beispiel in § 8  TV-L  ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, in § 19  TV-L ErschwerniszuschlĂ€ge und in § 14 TV-L Zulagen bei AusĂŒbung einer höherwertigen TĂ€tigkeit vorgesehen.

Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten fĂŒr die Zeit ihrer ĂŒberwiegenden BeschĂ€ftigung in dieser Einrichtung, eine Vollzugszulage von monatlich 95,53 Euro

Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Auf die allgemeine Zulage werden die fĂŒr denselben Zeitraum zustehenden Zulagen

nach Nr.5a und Nr.6 Abs.3SR 20BAT, Zulagen nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N, Nrn. 1 und 3 zu Unterabschnitt II des Teils II Abschn. N  Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N Nrn. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn..L Nr. 3 zu Abschnitt O des Teils III der Anlage 1a zum BAT sowie entsprechende außertarifliche Zulagen .Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des teils III Abschn..F der Anlage 1a zum BAT

in den FĂ€llen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zu einem Betrag von 48 Euro, in den FĂ€llen des § 2 Abs. 2 Buchstabe c bis zu einem Betrag von 71,63 Euro angerechnet; § 2 Abs. 4 gilt fĂŒr die genannten BetrĂ€ge entsprechend.

Steht neben der Vollzugszulage fĂŒr denselben Zeitraum eine Zulage nach §1 Abs. 1 Nr.5 des Tarifvertrages ĂŒber die GewĂ€hrung von Zulagen an Angestellte gemĂ€ĂŸ § 33 Abs. 1Buchstabe c BAT oder nach der jeweiligen ProtokollerklĂ€rung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die BeitrĂ€ge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.

Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben fĂŒr denselben Zeitraum dem Angestellten, der unter die Anlage 1a zum BAT fĂ€llt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 33aAbs.1 oder 2 BAT zusteht, um die HĂ€lfte dieser Zulage,

unter die Anlage 1b zum BAT fÀllt, eine Wechselschichtzulage nach § 33a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.