Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Zulagen

Bei den im TV-L vorgesehenen Zulagen zum Tabellenentgelt handelt es sich um Sonderzahlungen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Ausgleich besonderer Umstände oder Belastungen gewährt werden. So sind zum Beispiel in § 8  TV-L  Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, in § 19  TV-L Erschwerniszuschläge und in § 14 TV-L Zulagen bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vorgesehen.

Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in dieser Einrichtung, eine Vollzugszulage von monatlich 95,53 Euro

Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeitraum zustehenden Zulagen

nach Nr.5a und Nr.6 Abs.3SR 20BAT, Zulagen nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N, Nrn. 1 und 3 zu Unterabschnitt II des Teils II Abschn. N  Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N Nrn. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn..L Nr. 3 zu Abschnitt O des Teils III der Anlage 1a zum BAT sowie entsprechende außertarifliche Zulagen .Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I des teils III Abschn..F der Anlage 1a zum BAT

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zu einem Betrag von 48 Euro, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe c bis zu einem Betrag von 71,63 Euro angerechnet; § 2 Abs. 4 gilt für die genannten Beträge entsprechend.

Steht neben der Vollzugszulage für denselben Zeitraum eine Zulage nach §1 Abs. 1 Nr.5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Angestellte gemäß § 33 Abs. 1Buchstabe c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Beiträge dieser Zulagen, höchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.

Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben für denselben Zeitraum dem Angestellten, der unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 33aAbs.1 oder 2 BAT zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

unter die Anlage 1b zum BAT fällt, eine Wechselschichtzulage nach § 33a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.