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Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz durch Tarifvertrag

Muss ein Beschäftigter ständig erreichbar und kurzfristig innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein, so liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, da eine enge zeitliche und räumliche Bindung des Beschäftigten gegeben ist.

(LAG Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 3 Sa 1453/07)

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Rufbereitschaft liegt danach nur dann vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich die Möglichkeit hat, sich um persönliche und familiäre Dinge zu kümmern. Ist der Beschäftigte aufgrund einer zu engen zeitlichen Bindung hierzu nicht in der Lage, so liegt Bereitschaftsdienst mit der entsprechend höheren Vergütung vor. Bei einem Zeitraum von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsantritt liegt eine enge Bindung und damit keine Rufbereitschaft vor.

Quelle: dbb