Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Krankheit im Arbeitsverhältnis

Welches Entgelt steht mir zu, wenn ich krankgeschrieben bin? Muss ich während einer Krankheit in jedem Fall zu Hause bleiben? Kann mein Arbeitsverhältnis wegen Krankheit gekündigt werden? Diese und weitere Fragen stellen sich für Arbeitnehmer, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einer Krankschreibung:

Ärztliches Attest

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung aber bereits früher verlangen. Hierfür ist weder ein Anlass, noch eine Begründung erforderlich. Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit über die im Attest angegebene Zeit hinaus, muss erneut eine Bescheinigung vorgelegt werden.

Entgeltfortzahlung

Auch während der Krankschreibung sind Arbeitnehmer finanziell abgesichert. Gemäß §§3 und 5 EFZG wird für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit das für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Entgelt für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert ist und bereits für 4 Wochen ununterbrochen beschäftigt war. Mehrere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung werden hierbei zusammen gerechnet. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung dann, wenn zwischen der letzten und der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate liegen oder wenn der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate zurück liegt.

Von diesen Vorschriften kann grundsätzlich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Krankengeld und Krankengeldzuschuss

Ist der Arbeitnehmer über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus weiter arbeitsunfähig, kann Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse bestehen. Wegen derselben Krankheit besteht der Anspruch für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, wegen unterschiedlicher Erkrankungen ohne zeitliche Begrenzung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoentgelts, gekürzt um die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Das Krankengeld ist steuerfrei.

Zusätzlich besteht im Geltungsbereich von TV-L ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss, gemäß § 22 Abs.2 und 3 TV-L in Höhe des Unterschiedsbeitrags zwischen den Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt. Sonderregelungen bestehen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherte. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13 Woche beziehungsweise einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39 Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

Verhalten während einer Krankschreibung

Ein Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich alle Aktivitäten ausüben, die dem Heilungsprozess nicht entgegenstehen. Letztlich kommt es auf die Diagnose des Arztes an. Solange keine Bettruhe verordnet ist, kann ein Arbeitnehmer also grundsätzlich seine Wohnung verlassen und beispielsweise Spaziergänge machen oder ein Kino oder Restaurant aufsuchen, wobei der Konsum von Alkohol hiervon nicht umfasst ist. Dieser dürfte für den Heilungsprozess nicht förderlich sein.

Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung wegen Erkrankung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist eine negative Prognose, also dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang zu erwarten sind. Weiter müssen die zu erwarteten Fehlzeiten zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen und eine Abwägung der Interessen beider Seiten ergeben, dass eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Eine vorherige Abmahnung ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht erforderlich. Auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Krankheit ist möglich, etwa wenn während der Krankschreibung eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine noch nicht bestehende Erkrankung angekündigt war. Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, gegebenenfalls über die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.

(Quelle: dbb Beamtenbund und Tarifunion)