Der »qualifizierte« Dienstunfall
(§ 37 BeamtVG – erhöhtes Unfallruhegehalt)
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Die Versorgung nach einem sogenannten qualifizierten Dienstunfall ist seit dem 1. Juli 1997 verbessert worden. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge aus der EndstuÂfe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt (§ 37 Abs. 1 BeamtVG). Der Unfallruhegehaltsatz beträgt 80 v. H. (sog. erhöhtes Unfallruhegehalt). Mit dem VerÂsorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "qualifizierten" Dienstunfalls verbessert (Änderung durch Fettdruck herÂvorgehoben): "Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des UnfallÂruhegehalts 80 v. H. …"