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Mindestversorgungsbezüge

§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BeamtVG

Die vorgenannte Rechtsvorschrift regelt die Höhe der Min­destversorgung. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (sog. amtsabhängige Mindestversorgung) oder – falls dies günsti­ger ist – 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (sog. amtsun­abhängige Mindestversorgung).

Für den Ruhestandsbeam­ten bzw. dessen Witwe erhöht sich die Mindestversorgung unverändert um 30,68 Euro.

Die Beträge im Einzelnen (ab dem 1. Januar 2012): *

für den ledigen Ruhestandsbeamten  1.381,57 1) Euro **
für den verheir. Ruhestandsbeamten  1.453,87 2) Euro **
für die Witwe   884,59     Euro **
für die Halbwaise 170,78      Euro
für die Vollwaise 284,64 2) Euro


MINDESTUNFALLVERSORGUNG

(§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG)

Die Mindestunfallversorgung für den Ruhestandsbeamten beträgt ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des BesVersAnpG 2011/2012 NRW

für den ledigen Ruhestandsbeamten  1.589,40 1) Euro **
für den verheir. Ruhestandsbeamten  1.672,83 2) Euro **


Das Mindestunfallwitwengeld (vergl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) beträgt 1.015,97* Euro.

 

AUSKUNFT ÜBER VERSORGUNGSANSPRÜCHE

Das LBV NRW stellt im Internet eine Versorgungsauskunft zur Verfügung, mit deren Hilfe jeder Betroffene den Ruhegehalts­satz selbst ermitteln kann (www.beamtenversorgung.nrw.de). Die Höhe des aktuellen Ruhegehalts kann danach ebenfalls anhand eines Berechnungsbeispiels selbst ermittelt werden