Aufwandsvergütungen
Aufwandsvergütung
Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind.
Vom 28. Mai 1999 (21 42 – I B.42) – GV NRW S. 212 / SGV NRW 20320
Aufgrund des § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz – LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 738) wird mit Wirkung vom 15. Juni 1999 verordnet:
§ 1
(1) Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalten, die aus Anlass der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt oder einer Außenstelle tätig sind, oder die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsvergütung nach folgenden Bestimmungen.
(2) Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 bis 14 Stunden 2/10 (= 4,70 EURO) von mehr als 14 bis 24 Stunden 3/10 (= 7,05 EURO) des vollen Tagegeldes.
§ 2
Den Beamtinnen und Beamten, die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt sind, werden neben der Aufwandsvergütung nach § 1 nachgewiesene notwendige Auslagen für Unterkunft erstattet.
§ 3
Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter schon anlässlich ihrer/seiner Beschäftigung bei einer Anstalt oder einer Außenstelle Trennungsentschädigung, so ist hinsichtlich der sonst nach § 1 zu gewährenden Aufwandsvergütung § 4 Abs. 2 TEVO anzuwenden.
§ 4
Fahrtauslagen werden nach den Bestimmungen des LRKG erstattet.
§ 5
Auf Beschäftigte findet die Verordnung sinngemäß Anwendung.